Satzung des Tennisclubs Landsberg am Lech e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Tennisclub Landsberg am Lech e.V.“. Er hat seinen Sitz in Landsberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen geregelten Spielbetrieb, die Durchführung und Teilnahme an Turnieren, durch leistungsorientierte Trainings- und Übungsprogramme für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports und die Durchführung von Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Tennisclub Landsberg am Lech e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Tennisverbandes (BTV) im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und damit Mitglied des Deutschen Tennisbundes (DTB).

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Beitrittserklärung erforderlich, über die der Vorstand entscheidet.

Die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft werden wie folgt festgelegt:

1. Aktive Mitglieder:                    Alter über 18 Jahre, aktive Teilnahme am Vereinsleben

2. Passive Mitglieder:                  Kein aktiver Tennissport, Vereinsförderung durch verminderten Betrag

3. Jugendliche Mitglieder:         Alter bis zum vollendeten 18 Lebensjahr, kein Stimmrecht

4. Ehrenmitglieder:                      Vereinsmitglieder, die sich entweder um den Tennissport und/oder um

den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte aktiver Mitglieder, sind beitragsfrei und werden durch die Hauptversammlung ernannt.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch

 a.) Austritt aus dem Verein
Der Austritt kann nur durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.

b.) Streichung von der Mitgliederliste
Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.

c.) Tod

d.) durch den Ausschluss aus dem Verein.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Ausschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

 

§ 7 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. .

2. Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen und erfolgt durch Veröffentlichung auf der Verein-Homepage sowie durch Email an die Mitglieder (für alle Mitglieder, die ihre Email-Adressen zur Verfügung gestellt haben), andernfalls per Post.

Die Tagesordnung und eventuelle Anträge sind der Einladung beizufügen.

 

3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a.) Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten

b.) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

c.) Kassenbericht des Schatzmeisters

d.) Bericht der Kassenprüfer

e.) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

f.) Wahl der Kassenprüfer

g.) Bericht des Pressewarts und des Sportwarts

h.) ggf. Beschlussfassung über sonstige Anträge

i.) ggf. Neuwahlen

j.) Verschiedenes

 

4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung bei dem   1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingereicht werden.

5. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht gültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet wird.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10 % der Mitglieder zu stellen. Die Voraussetzungen nach §8 2 gelten entsprechend. 

 

§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung

      Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes

      Entlastung des Gesamtvorstandes

      Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr

      Genehmigung der Änderung von Beiträgen und Umlagen

    Änderung von Beiträgen und Umlagen

      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

      Wahl der Kassenprüfer

      Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins

      Beschlussfassung über eingereichte Anträge

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden – Geschäftsführung/Marketing

b.) dem 2. Vorsitzenden

c.) dem Vorstandsmitglied Finanzen/Schatzmeister

e.) dem Vorstandsmitglied Presse/Internet

f.) dem Vorstandsmitglied Sport

g.) dem Vorstandsmitglied Breitensport

h.) dem Vorstandsmitglied Jugend

i.) dem Vorstandsmitglied Schriftführung

     

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.

3. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Verkehrswert über € 5.000 die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist. Über die Eingehung von auf Dauer angelegten Vertragsverhältnissen hat Gesamtvorstand zu beschließen.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

5. Zur Unterstützung des Vorstands können vom Gesamtvorstand bis zu 2 Beisitzer berufen werden. Diese können an Vorstandssitzungen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, falls nicht der 1. Vorsitzende einen Vorschlag für den Gesamtvorstand unterbreitet und dieser Vorschlag von der Mitgliederversammlung angenommen wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Zum ersten Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl mindestens zwei Jahre Mitglied des Vereins ist.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Einberufungsfrist von mindestens 7 Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 5 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

8. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Gneralversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassen- und Buchführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten auf der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. 

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen (alternativ Arbeitseinsätze) erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 13 Datenschutz

Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die in der Beitrittserklärung mitgeteilten Daten der Mitglieder. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Der Verein ist berechtigt, die Presse und andere Medien über Sportergebnisse inkl. Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.

 

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällte das Vermögen des Vereins an die Stadt Landsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.2.2016 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

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Landsberg, den 26.2.2016